Die Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte verschickt immer wieder Abmahnungen im Auftrag der Mairdumont GmbH & Co KG wegen der unerlaubten Nutzung von Kartografie im Internet. In den Abmahnungen wird dem Empfänger vorgeworfen, unerlaubtes Kartenmaterial auf einer Internetseite verwendet zu haben. Das Kartenmaterial sei von der United Navigation GmbH (vormals Falk Marco-Polo Interactive GmbH) im Auftrag der Mairdumont GmbH & Co KG erstellt worden. Die ausschließlichen, urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Karten lägen bei United Navigation, die die Mairdumont GmbH & Co KG beauftragt habe, Rechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen.
Welche Rechte werden geltend gemacht?
In den Abmahnungen, macht die Kanzlei MBBS Rechtsanwälte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Kartenmaterials geltend (§ 97 Abs. 1 UrhG). Nach dieser Vorschrift kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Veröffentlichung von Karten im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kann eine derartige Urheberrechtsverletzung darstellen. Übrigens ist es nicht ausreichend, lediglich den Namen des Urhebers bei der Veröffentlichung zu nennen.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Verletzung indiziert. Sie kann durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Empfänger der Abmahnung werden daher aufgefordert, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Zudem wird ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht. Danach ist derjenige, der eine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch ist auf der Grundlage des Betrags zu berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr wird unterstellt, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Hamm, Urt. v. 13.02.2014, Az. 22 U 98/13). Die Kanzlei MBBS Rechtsanwälte setzt hier regelmäßig Lizenzgebühren von über 2.000,00 Euro an.
Schließlich werden in der Abmahnung die Kosten geltend gemacht, die durch die Einschaltung der Kanzlei entstanden sind (Rechtsverfolgungskosten). Diese Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandwertes. Insbesondere die Höhe des Gegenstandswertes ist jedoch teilweise schwierig zu ermitteln und wird oftmals zu hoch angesetzt.
So reagieren Sie richtig
Sollten Sie eine Abmahnung im Auftrag der Mairdumont GmbH & Co KG erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln. Vermeiden sollten Sie es, die gegnerische Kanzlei telefonisch zu kontaktieren, da so die Gefahr besteht, dass Sie evtl. für Sie nachteilige Informationen preisgeben. Gleichwohl sollten Sie die in der Abmahnung genannten Frist beachten.
Nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig
Meist ist es zu empfehlen, sich anwaltliche Hilfe zu suchen und die Abmahnung überprüfen zu lassen. Denn längst nicht jede Abmahnung ist auch tatsächlich berechtigt. Vor allem der angesetzte Schadensersatz ist vielfach deutlich zu hoch.
Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist. Keinesfalls sollten Sie ohne vorherige Prüfung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine derartige Unterlassungserklärung den Unterzeichner ein Leben lang bindet.
Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung im Auftrag der Mairdumont GmbH& Co KG wegen einer angeblich unberechtigten Nutzung von Kartenmaterial bekommen? Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann hilft Ihnen bundesweit schnell und unkompliziert weiter.