Die CSR-Rechtsanwaltskanzlei (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop und Rechtsanwalt Markus Dittrich) hat in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen verschickt. Beauftragt wird die Kanzlei bspw. von der Firma Gröger MV GmbH & Co. KG aus Zaberfeld-Ochsenburg.
Auf dieser Seite finden Sie Tipps und Hinweise, wenn Sie ebenfalls ein solches Schreiben von CSR erhalten haben.
In Schreiben wird den Abgemahnten mitgeteilt, dass die Gröger MV GmbH & Co. KG die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem näher genannten Filmwerk inne habe. Bei den Filmwerken handelt es sich meist um Pornofilme. In den Abmahnungen wird den Empfängern des Schreibens vorgeworfen, dass festgestellt worden sei, dass der Film über den Anschluss des Empfängers der Abmahnung unerlaubt weltweit anderen Nutzern angeboten worden sei. Die zweifelsfreie Identifizierung erfolge anhand einer eindeutigen Dateikennung (Hashwert). Es sei daher vor dem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Provider auf Einsichtnahme der Bestandsdaten zu den zum angeblichen Verletzungszeitpunkt zugeordneten IP-Adressen erwirkt worden.
Weiter wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass das unerlaubte Anbieten und Herunterladen von Filmwerken über sog. Internettauschbörsen in zivilrechtlicher Hinsicht gegen die Bestimmungen der §§ 19a und 16 UrhG verstoße. Zudem spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
In der Folge werden die Empfänger daher aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Nur dadurch könne die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt werden. Zudem machte die CSR-Rechtsanwaltskanzlei einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 215,00 € geltend. Für die Zahlung und die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung werden zudem meist sehr kurze Fristen gesetzt.
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