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Abmahnung Urheberrechtsverletzung FAREDS
Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft MBH aus Hamburg vertritt verschiedene Mandanten aus der Musikbranche (wie etwa Spinnin´ Records BV). In deren Auftrag verschickt FAREDS regelmäßig Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. In den Schreiben heißt es, FAREDS sei damit beauftragt, urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Weiter heißt es in den Schreiben, dass die Musiktitel der Mandantschaft von FAREDS in Internettauschbörsen in erheblichem Umfang illegal zum Download angeboten würden. Hierdurch werde die Mandantin von FAREDS massiv in der Verwertung ihrer Titel geschädigt, etwa durch einen extremen Rückgang ihrer Lizenzeinnahmen. Es sei daher ein Softwareunternehmen beauftragt worden, welches Internettauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote überprüfe.
Im Rahmen dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers eine urheberrechtlich geschützte Datei mittels einer Tauschbörsensoftware (z. B. qBittorent) illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten worden sei. Der illegale Tauschvorgang und die diesbezüglichen technischen Daten (wie z. B. die IP-Adresse) seien mittels einer Anti-Piracy-Software dokumentiert worden. Der Name der Software wird jedoch nicht genannt. Aufgrund dieser Ermittlung sei ein sogenanntes Auskunftsverfahren vor dem zuständigen Landgericht durchgeführt worden. Auf Grundlage des Beschlusses habe der Internetanbieter mitgeteilt, dass die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Empfänger der Abmahnung zugeordnet gewesen sei. Anschließend folgen einige Ausführungen zur Rechtslage, wie sie sich aus Sicht von FAREDS darstellt.
Abschließend wird man aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet abzugeben sowie die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download freigegebenen Ordner zu entfernen und/oder den eigenen Internetanschluss ordnungsgemäß zu sichern. Zudem wird man zur Abgeltung der in der Angelegenheit entstandenen Kosten aufgefordert, Schadensersatz zu zahlen. Mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung des geforderten Betrages sei die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt, sodass ein Gerichtsverfahren nicht eingeleitet werde. Beigefügt ist der Abmahnung schließlich eine vorgefertigte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung. Insbesondere da man sich bei Unterzeichnung nicht nur zu Unterlassung, sondern auch zur Zahlung des geforderten Betrages verpflichtet, sollte die Erklärung in dieser Form nicht unterzeichnet werden.
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