Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg mahnt regelmäßig Internetnutzer wegen dem angeblicher Urheberrechtsverletzungen ab. Dabei geht es häufig um Computerspiele, wie etwa der Titel „Dead Island“.
Auf dieser Seite finden Sie Tipps und Hinweise, wenn Sie ebenfalls ein solches Schreiben der Kanzlei .rka Rechtsanwälte erhalten haben.
In den Schreiben wird zunächst erklärt, wen die .rka Rechtsanwälte vertreten (bspw. die Koch Media GmbH). Weiter heißt es, dass die Mandantin von .rka Rechtsanwälte leider habe feststellen müssen, dass das fragliche Computerspiel auf Tauschbörsen („Peer-to-Peer-Netzwerk”) im Internet illegal zum Download bereitgehalten und herunter geladen wird. Daher habe die Mandantin bei dem zuständigen Landgericht ein Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG hinsichtlich derjenigen IP- Adressen eingeleitet, denen urheberrechtliche Verletzungshandlungen zum fraglichen Werk zu bestimmten Zeitpunkten zuzuordnen waren. Auf Grundlage der richterlichen Anordnungen habe der Internetserviceprovider (Diensteanbieter) den Empfänger des Schreibens als Anschlussinhaber identifiziert und benannt.
Über die dem Internetanschluss des Abmahnungsempfängers zugeordneten IP-Adressen sei zum Tatzeitpunkt ein Peer-to-Peer-Netzwerk genutzt und eine Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk zum Download für Dritte bereit gehalten und damit widerrechtlich öffentlich gemacht worden. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 69c, 19a UrhG dar. Zudem werden die Daten wie Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Client, Titel, Hash-Code und der Gerichtsbeschluss aufgeführt.
Mit dem illegalen Bereithalten zum Download einer Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk greife der Abmahnungsempfänger in geschützte Rechtspositionen der Mandantin der Kanzlei .rka Rechtsanwälte ein. Als Täter dieser Urheberrechtsverletzung sie man gegenüber der Mandantin der Kanzlei .rka Rechtsanwälte zu Unterlassung (§ 97 Abs.1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Auskunft (§ 101 UrhG, § 242 BGB) sowie zur Löschung der fraglichen Datei und zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet.
Anschließend wird man aufgefordert, die beigefügte oder eine andere klaglos stellende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer Frist von wenigen Tagen abzugeben. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, würde die Kanzlei ihrer Mandantin empfehlen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung sei der Empfänger des Schreibens zudem zum Schadensersatz verpflichtet. Zu den Aufwendungen gehörten die zu zahlenden Ermittlungskosten, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Auskunftsverfahrens sowie die Aufwendungen, die an den Internetserviceprovider für die Beauftragung zu zahlen sind.
Da man für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, wird man zunächst aufgefordert, binnen der genannten Frist die Schadensverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen und Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen, „insbesondere darüber, in welchen Zeiträumen und zu welchem Zweck und Anlass“ das fragliche Werk zum Download für Dritte bereit gehalten worden sei.
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