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„Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung des Pornofilmes „Walled And Balled“ über die Internet-Tauschbörse Bittorrent – widerrechtliche Verwertung geschützter Werke gemäß §§ 94, 95, 19 a UrhG“ – mit diesen Worten beginnt meist eine Abmahnung von IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Geschäftsführer von IPPC ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der in der Vergangenheit auch bereits als Einzelanwalt zahlreiche Abmahnungen verschickt hat und nach wie vor verschickt.
In dem Schreiben von IPPC wird dem Empfänger erläutert, dass man beauftragt worden sei, den Inhaber des Internetanschlusses abzumahnen, weil über diesen eine Datei über die Internet-Tauschbörse Bittorent öffentlich zum Download angeboten worden sein soll. In dem Angebot liege eine Urheberrechtsverletzung bzw. Verletzung verwandter Schutzrechte nach dem Urhebergesetz, hier aus §§ 94, 95, 19 a UrhG vor.
Weiter wird in der Abmahnung erläutert, dass gegen den Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung bestehe, dass dieser auch der Täter dieser Rechtsverletzung sei. Und als Täter einer entsprechenden Urheberrechtsverletzung hafte man jedenfalls auf Unterlassung, Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz.
Anschließend wird recht ausführlich dargestellt, wie IPPC dem Anschlussinhaber „auf die Schliche gekommen“ sei. So sei die IP-Adresse über eine spezielle Software ermittelt und sodann über einen Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider der Anschlussinhaber ermittelt worden.
Unter der Überschrift „Kosten“ wird dem Abgemahnten schließlich eröffnet, welche Beträge auf ihn zukommen werden. Neben dem Schadensersatz für das Filesharing werden zudem die entstandenen Anwaltskosten als Aufwendungsersatz verlangt. Zudem können Kosten für ein Gerichtsverfahren hinzukommen.
Die aufgeführten Kosten könne man jedoch dann vermeiden, wenn man den vorgeschlagenen Vergleich annehme. Darin verpflichtet man sich u. a., eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag zu zahlen. „Praktischerweise“ sind die entsprechenden Unterlagen, die man unterzeichnen soll, der Abmahnung auch gleich beigefügt.
Für die Abgemahnten stellt sich daher die Frage, ob der verschlagene Vergleich tatsächlich unterzeichnet werden sollte. Dabei ist schließlich zu bedenken, dass man vor allem an die Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden sein kann. Betroffenen ist daher zu empfehlen, die Abmahnung von IPPC durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. So muss vor allem geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Abgabe der Unterlassungserklärung besteht. Auch sind die vorgeschlagenen Vergleichszahlungen teilweise viel zu hoch und können mit der richtigen Argumentation oftmals noch deutlich reduziert werden.
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Folgende Werke werden von der IPPC Law aktuell besonders häufig abgemahnt: