Sonderkündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungen (wie z. B. Parship, Elitepartner oder eDarling)? – Erfahren Sie hier, wie Sie kündigen können

Die Geschäftsmodelle der bekannten Online-Partnervermittlungen (wie z. B. Parship, Elitepartner.de oder eDarling) sehen meist Mitgliedschaften von mehreren Monaten vor.

Zu Problemen kommt es deshalb immer wieder dann, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt werden soll. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen sehen zudem oftmals lange Kündigungsfristen bspw. von 12 Wochen vor. Wird diese Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag in der Regel automatisch um die ursprüngliche vereinbarte Laufzeit. Oftmals ist der Kunde dann ein ganzes weiteres Jahr an das Unternehmen gebunden.

Versuche, sich gegen die verlängerte Vertragslaufzeit zu wehren, werden von den Online-Partnervermittlungen meist mit Verweis auf die verspätete Kündigung zurückgewiesen. Was viele Nutzer jedoch nicht wissen ist, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen.

Sofortige Kündigung von Partnervermittlungen möglich

So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass Kunden von Online-Partnervermittlungen jederzeit von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Hintergrund ist § 627 BGB, der ein solches Kündigungsrecht vorsieht, wenn Gegenstand des Vertrages “Dienste höherer Art” sind. Dass es sich bei klassischen (analogen) Partnervermittlungen um solche Dienste handelt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor längerer Zeit festgestellt. Grund ist, dass ein Partnersuchender, der sich einen zu ihm passenden Partner vermitteln lassen will, besonderes Vertrauen zu dem Vermittler und dessen Seriosität haben muss.

Außerordentliches Kündigungsrecht auch bei Online-Partnervermittlungen

Zwischenzeitlich gibt es jedoch auch mehrere Urteile, die feststellen, dass diese Grundsätze auch bei Online-Partnervermittlungen (wie etwa Parship oder Elitepartner) gelten sollen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Vertragspartner persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmens und besonderes Vertrauen in diese persönliche Person gesetzt hat. Der Vollständigkeit halber muss aber auch erwähnt werden, dass andere Gerichte ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht verneint haben.

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