Hilfe gegen Inkassomahnung

Rundfunk Serviceportal – Rechnung über 59,90 Euro für die GEZ-Abmeldung? Hilfe vom Anwalt

Rechnung vom Rundfunk Serviceportal (rundfunkbeitragservices.de) über 59,90 €? Dr. Hoffmann erklärt, warum meist kein Vertrag besteht und wie Sie reagieren.

★★★★★
Ø 4,9 Sterne· anwalt.de
5.000+
Bewertungen
10+
Jahre Erfahrung
Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal – Ratgeber von Kanzlei Hoffmann

Sie wollten Ihren Rundfunkbeitrag abmelden, haben bei Google eine Seite namens „Rundfunk Serviceportal" angeklickt und dort Ihre Daten eingegeben? Kurz darauf kam per E-Mail eine Rechnung der Serviceportal Verbraucherstelle LLC über 59,90 Euro, eine Woche später die „1. Mahnung" mit „Mahnspesen"? Dann sind Sie hier richtig. Seit Oktober 2026 melden sich Betroffene bei mir, die auf rundfunkbeitragservices.de gelandet sind. Die Abmeldung beim Beitragsservice ist kostenlos. Das Portal verlangt Geld für eine „Ausfüllhilfe", und zwar nach den eigenen Geschäftsbedingungen schon dann, wenn man nur Name und Kontaktdaten eingetippt hat. Auf dieser Seite erkläre ich, wer hinter dem Portal steht, wie die Rechnung zustande kommt und warum das behauptete Erlöschen des Widerrufsrechts nicht trägt. Danach zeige ich, wie Sie auf Rechnung und Mahnung reagieren. Wenn Sie direkt handeln möchten: Eine Vorlage für Ihr Schreiben an das Rundfunk Serviceportal können Sie hier herunterladen.

Hintergrund

Wer steckt hinter dem Rundfunk Serviceportal?

Das Impressum nennt als Plattformbetreiberin die Serviceportal Verbraucherstelle LLC mit einer Büroadresse in Newark im US-Bundesstaat Delaware. Dieselbe Adresse taucht in amerikanischen Registern für zahlreiche Firmen auf. Eine Telefonnummer gibt es nicht, nur eine E-Mail-Adresse. An einer Verbraucherschlichtung nimmt die Gesellschaft nach eigener Angabe nicht teil. Die Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus, weil die Leistung angeblich „durch das Personal des Anbieters an dessen Sitz im Drittland manuell erbracht" wird. Das Konto, auf das überwiesen werden soll, liegt bei der Münchner Niederlassung einer luxemburgischen Bank für Zahlungsdienstleister. Diese Bank kenne ich aus mehreren anderen Fällen, zuletzt bei der Deutschen Abonnementsysteme Ltd.

Das Portal ist kein Einzelfall. Die Verbraucherzentrale Hamburg listet sieben Seiten, die für die kostenlose An-, Ab- oder Ummeldung beim Beitragsservice zwischen 29,90 und 40 Euro verlangen. Die Betreiber sitzen in Dubai, den USA, London und den Niederlanden. Der Vorläufer service-rundfunkbeitrag.de wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt und ging 2025 in die Insolvenz. Dessen Forderungen trieb damals die Colleon AG ein, über die ich bereits geschrieben habe. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt seit Mai 2026 ausdrücklich vor rundfunkbeitragservices.de.

Startseite von rundfunkbeitragservices.de: Rundfunk Serviceportal, Rundfunkbeitrag online abmelden, schnell, korrekt, sorgenfrei, Button Jetzt Abmeldung starten, Hinweis Dauer ca. 1 Minute, Bezahlung später per Rechnung, darunter ein Transparenzhinweis auf den privaten Online-Antragsservice mit Sitz in Newark, Delaware

Screenshot der Startseite (November 2026): Behördenoptik, „Bezahlung später per Rechnung", der Preis steht erst in den FAQ.

Auszug aus den AGB von rundfunkbeitragservices.de, Paragraf 3a Bearbeitung von Online-Aufträgen: Sobald Name und Kontaktdaten im Bestellvorgang erfasst sind, gilt der Auftrag als begonnen und wird gespeichert, Rückfragen sind innerhalb von 24 Stunden zu beantworten

Screenshot der AGB: Der „Auftrag" beginnt laut Portal, sobald Name und Kontaktdaten eingetippt sind.

Die Masche

Wie beim Rundfunk Serviceportal aus einer Dateneingabe eine Rechnung wird

Der Weg beginnt meist bei Google. Wer „Rundfunkbeitrag abmelden" sucht, sieht ganz oben Anzeigen, und eine davon führt auf das Rundfunk Serviceportal. Die Seite wirkt wie ein amtliches Angebot: Türkisfarbener Kopf, „Für BürgerInnen" und „Für Firmen", eine Bestellstrecke in sieben Schritten mit Fortschrittsbalken, in der man den Grund der Abmeldung anklickt und Name, Adresse und Beitragsnummer einträgt. Von Kosten ist auf der Startseite nicht die Rede, nur von „Bezahlung später per Rechnung". Den Preis von 59,90 Euro findet, wer in den FAQ oder in § 5 der Geschäftsbedingungen nachliest. Auf Bewertungsportalen berichten Betroffene übereinstimmend, sie hätten vor der Rechnung keinen Preis gesehen.

Entscheidend ist § 3a der Geschäftsbedingungen: „Sobald Name und Kontaktdaten im Bestellvorgang erfasst sind, gilt der Auftrag als begonnen und wird gespeichert." Wer die Seite danach verlässt, bekommt per E-Mail oder SMS „Nachreichungslinks" und soll Rückfragen binnen 24 Stunden beantworten. Antwortet er nicht, gilt die Leistung als erbracht. Die Rechnung kommt so oder so. Die Verbraucherzentrale Hamburg beschreibt es knapp: Die Zahlung soll auch dann fällig sein, wenn das Formular gar nicht abgeschickt wurde.

Die Rechnung

Die Rechnung von rundfunkbeitragservices.de: 59,90 Euro, sofort fällig

Die Rechnung trägt den Kopf „Rundfunk Serviceportal", eine Rechnungsnummer, ein „Aktenzeichen" und einen „Portal-Token". Leistungsdatum und Rechnungsdatum sind identisch, das Zahlungsziel lautet „sofort fällig". Die einzige Position heißt „Ausfüllhilfe für die GEZ-Abmeldung", 59,90 Euro. Darüber steht ein Absatz mit der Überschrift „Leistungsstatus": Der „wertbildende Hauptteil" der Dienstleistung, nämlich „Datenvalidierung, Ausfüllhilfe und Aufbereitung der Antragsunterlagen", sei mit dem Versand der Auftragsbestätigung vollständig erbracht. „Das gesetzliche Widerrufsrecht ist gemäß § 356 Abs. 4 BGB damit erloschen."

Dieser Satz ist der Kern der Konstruktion. Er soll den Eindruck erwecken, es gebe keinen Ausweg mehr. Ob die Abmeldung jemals beim Beitragsservice eingereicht wurde, erfährt der Kunde aus der Rechnung nicht. Betroffene berichten in Bewertungen, der Rundfunkbeitrag sei nach der „Abmeldung" über das Portal einfach weiter abgebucht worden.

Rechnung des Rundfunk Serviceportals, ein Service der Serviceportal Verbraucherstelle LLC in Newark, Delaware: Empfängerdaten, Rechnungsnummer, Aktenzeichen und Portal-Token geschwärzt, Leistungsstatus mit der Behauptung, das Widerrufsrecht sei nach Paragraf 356 Absatz 4 BGB erloschen, Position Ausfüllhilfe für die GEZ-Abmeldung 59,90 Euro, sofort fällig, IBAN bei einer Münchner Bank

Die Rechnung vom Oktober 2026, Kundendaten geschwärzt: „Widerrufsrecht erloschen", bevor irgendetwas eingereicht wurde.

Auszug aus der Widerrufsbelehrung von rundfunkbeitragservices.de, Abschnitt Anwendung auf unsere Dienstleistung: Den wertbildenden Hauptteil bildet die Datenvalidierung und Ausfüllhilfe, dieser Hauptteil wird unmittelbar mit Auftragseingang vollständig durchgeführt, die Einreichung sei ein nachgelagerter technischer Übermittlungsakt

Screenshot der Widerrufsbelehrung: Die „Datenvalidierung" wird zur Hauptleistung erklärt, die Einreichung zur Nebensache.

Der Widerruf

Warum das Widerrufsrecht nicht erloschen ist

Bei einem online geschlossenen Dienstleistungsvertrag haben Verbraucher 14 Tage Zeit für den Widerruf. Das Recht erlischt vorzeitig nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Unternehmer hat die Dienstleistung vollständig erbracht, der Verbraucher hat dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, und er hat bestätigt, dass er das Erlöschen kennt. Das Rundfunk Serviceportal versucht, die erste Voraussetzung mit einem Trick zu erfüllen. Es erklärt eine „Datenvalidierung", die nach eigener Darstellung „unmittelbar mit Auftragseingang" abgeschlossen ist, zum „wertbildenden Hauptteil" und die eigentliche Abmeldung beim Beitragsservice zum „nachgelagerten technischen Übermittlungsakt".

Wer eine Abmeldung beauftragt, will abgemeldet werden, nicht validiert. Die Dienstleistung ist erst erbracht, wenn der Antrag beim Beitragsservice eingegangen ist. Bis dahin lässt sich widerrufen. Diese Konstruktion halte ich deshalb für nicht tragfähig. In vielen Fällen stellt sich die Frage ohnehin nicht, weil gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Dazu gleich mehr. Erklären Sie den Widerruf trotzdem vorsorglich, es kostet nichts und nimmt dem Portal ein Argument.

Die Mahnung

„1. Mahnung, Zahlungsverzug" nach sieben Tagen

Eine Woche nach der Rechnung kommt die erste Mahnung des Rundfunk Serviceportals, ebenfalls per E-Mail, mit orangefarbener Überschrift „1. Mahnung, Zahlungsverzug". Man befinde sich „gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Zahlungsverzug", „Mahnspesen für diese erste Mahnstufe" seien „bereits angefallen". Betroffene berichten von weiteren Mahnungen im Wochentakt, von Gebühren zwischen 9 und 23 Euro, von Gesamtforderungen bis 143 Euro und von der Ankündigung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzugeben.

Die zitierte Vorschrift passt nicht. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass eine Zahlungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. „Sofort fällig" ist keine Kalenderbestimmung. In Verzug käme man frühestens durch eine Mahnung, und die Kosten der ersten Mahnung sind nicht erstattungsfähig. Die 40-Euro-Pauschale, die das Portal in seinen Geschäftsbedingungen für Firmenkunden vorsieht, gilt gegenüber Verbrauchern ohnehin nicht. Und ohne wirksamen Vertrag gibt es weder Hauptforderung noch Mahnspesen.

Wichtiger Hinweis Ein Inkassoschreiben ändert an der Rechtslage nichts, und eine bestrittene Forderung darf nicht an die Schufa gemeldet werden. Reagieren müssen Sie nur auf einen gerichtlichen Mahnbescheid: Dagegen legen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein. Dann müsste die Firma aus Delaware vor einem deutschen Gericht an Ihrem Wohnsitz klagen.

E-Mail des Rundfunk Serviceportals vom 23. Oktober 2026 mit der Überschrift 1. Mahnung, Zahlungsverzug: Die Rechnung sei seit dem Fälligkeitsdatum 16. Oktober 2026 unbezahlt, man befinde sich gemäß Paragraf 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB in Zahlungsverzug, Mahnspesen für diese erste Mahnstufe seien bereits angefallen, Rechnungsnummer geschwärzt

Die erste Mahnung, sieben Tage nach der Rechnung: „Mahnspesen bereits angefallen".

Mann am Schreibtisch schaut irritiert auf sein Smartphone, vor ihm ein Laptop mit einem geöffneten Online-Formular, Symbolbild

Symbolbild: Erst das Formular am Laptop, dann die Rechnung auf dem Handy.

Ihre Rechte

Müssen Sie zahlen?

In den meisten Fällen nein. Ein kostenpflichtiger Vertrag im Internet kommt nach § 312j BGB nur zustande, wenn der Verbraucher eine Schaltfläche betätigt, die eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet ist. Unmittelbar davor müssen Preis und Leistung klar und hervorgehoben angezeigt werden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat festgestellt, dass es auf rundfunkbeitragservices.de keinen solchen Bestellbutton gibt, und zieht den Schluss, dass kein Vertrag zustande kommt. Eine Klausel, nach der ein Auftrag mit der bloßen Eingabe von Name und Kontaktdaten „beginnt", kann das nicht ersetzen. Sie ist überraschend und benachteiligt den Kunden unangemessen.

Dazu kommen zwei weitere Hebel. Die Anfechtung wegen Täuschung, wenn die Aufmachung Sie glauben ließ, beim Beitragsservice oder bei einem kostenlosen Dienst zu sein. Und der vorsorgliche Widerruf, dessen Erlöschen das Portal zwar behauptet, aber nicht begründen kann. Ein Sitz in Delaware schützt die Firma nicht. Deutsches Verbraucherrecht gilt, und verklagen kann die Serviceportal Verbraucherstelle LLC Sie nur an Ihrem Wohnsitz.

Meine Empfehlung Zahlen Sie nicht, auch keine Mahnspesen und keine Raten. Reagieren Sie einmal schriftlich per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse: Vertrag bestreiten, vorsorglich Widerruf und Anfechtung erklären, Mahnspesen zurückweisen, Datenlöschung verlangen. Mit meinem Musterschreiben zum Rundfunk Serviceportal ist das in wenigen Minuten erledigt. Erledigen Sie die Abmeldung selbst, kostenlos auf rundfunkbeitrag.de.

Was Sie konkret tun sollten

Die vier Schritte gegen die Rechnung des Rundfunk Serviceportals

Aus meiner Praxis mit Formularportalen dieser Art empfehle ich diese Reihenfolge:

  1. Unterlagen sichern: Speichern Sie Rechnung, Mahnungen und alle E-Mails des Portals. Notieren Sie, über welchen Weg Sie auf die Seite kamen, welche Daten Sie eingegeben haben und ob Sie eine Schaltfläche mit einem Preis gesehen haben. Falls Sie den Bestellvorgang noch aufrufen können, machen Sie Screenshots.
  2. Einmal schriftlich antworten: per E-Mail an die Adresse aus dem Impressum, mit Kopie an sich selbst. Bestreiten Sie den Vertragsschluss unter Hinweis auf § 312j BGB und die fehlende Preisangabe. Erklären Sie vorsorglich Widerruf und Anfechtung, weisen Sie Mahnspesen zurück und verlangen Sie die Löschung Ihrer Daten. Danach müssen Sie auf weitere Mahnungen nicht mehr antworten.
  3. Nichts zahlen: Keine Hauptforderung, keine Mahnspesen, keine Raten. Jede Zahlung wird als Anerkenntnis verstanden und zieht die nächste Forderung nach sich. Haben Sie bereits überwiesen, fordern Sie den Betrag schriftlich zurück und rechnen Sie nicht mit einer freiwilligen Erstattung.
  4. Abmeldung selbst erledigen: Melden Sie sich direkt auf rundfunkbeitrag.de ab. Das ist kostenlos und dauert wenige Minuten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass rundfunkbeitragservices.de Ihren Antrag eingereicht hat.
Bestellstrecke von rundfunkbeitragservices.de, Schritt 1 von 7 mit Fortschrittsbalken: Wählen Sie den Grund für Ihre Abmeldung, Auswahl Zusammenziehen, Wohnung aufgeben, Umzug ins Ausland, Beitragszahler verstorben, Sonstiger Grund, Firma, Button Jetzt fortfahren

Screenshot der Bestellstrecke: sieben Schritte wie bei einer Behörde, ohne Preis auf dieser Seite.

Was Sie jetzt tun können:

  • Musterschreiben herunterladen — fertiges Schreiben mit Bestreiten des Vertrags, Widerruf, Anfechtung, Zurückweisung der Mahnspesen und Datenlöschung für 39 €, sofort per E-Mail
  • Anwalt beauftragen — Dr. Hoffmann übernimmt die Abwehr zum Pauschalhonorar
Was tun?

Ignorieren oder bezahlen?

Beides ist in den meisten Fällen keine gute Idee — ich erkläre Ihnen, warum, und was der richtige Weg ist.

×
Ignorieren

Wer Mahnungen und Inkassobriefe ignoriert, riskiert, dass aus einer zweifelhaften Forderung ein gerichtlicher Mahnbescheid wird. Ab dem Moment zählt nicht mehr, ob die Forderung berechtigt war, sondern nur noch, ob Sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben.

×
Einfach bezahlen

Wer unter Druck zahlt, ohne die Forderung zu prüfen, finanziert im schlimmsten Fall unseriöse Anbieter. Außerdem signalisieren Sie mit einer Zahlung, dass Sie zahlungsbereit sind — und stehen schnell wieder auf der Liste für die nächste Rechnung oder eine ungewollte Vertragsverlängerung.

Der richtige Weg: prüfen und rechtssicher abwehren
Mit einem anwaltlichen Schreiben ist die Sache meist schnell vom Tisch.
Optionen ansehen →
Ihre Optionen

Welche Hilfe brauchen Sie?

Beide Wege sind erprobt und rechtssicher. Ich erkläre Ihnen transparent, welche Option für Ihren Fall sinnvoll ist.

Musterschreiben Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal – Vorschau
Musterschreiben
Das Problem selbst lösen
Ein vom Rechtsanwalt verfasstes Schreiben gegen Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal — Sie beantworten ein paar Fragen, wir liefern das fertige PDF.
39 €
Einmaliger Festpreis · inkl. MwSt.
✓
Inkl. ladungsfähiger Adresse der Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal
✓
Persönlich auf Ihren Fall angepasst, kein starres Muster
✓
Vom Rechtsanwalt verfasst, rechtssicher formuliert
✓
In wenigen Minuten erstellt, sofort als PDF zum Download
✓
Einmaliger Festpreis, keine Folgekosten
Musterschreiben ansehen
EmpfohlenRechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann
Rechtsanwalt beauftragen
Ich übernehme den Fall für Sie
Sie beauftragen mich, ich schreibe Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal als Ihr Rechtsanwalt an und kündige den (angeblichen) Vertrag für Sie. Zudem weise ich etwaige Mahnungen für Sie zurück.
299 €
Festpreis · inkl. MwSt. · kein Abo
✓
Vollständige außergerichtliche Vertretung gegenüber Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal
✓
Häufig sofortiger Stopp der Abbuchungen bzw. Abwehr der Mahnungen
✓
Anwaltsgeheimnis und 100 % Vertraulichkeit
✓
Vollmacht digital per Handy — kein Termin vor Ort nötig
✓
Erfahrung aus tausenden vergleichbaren Fällen
Jetzt beauftragen→
LeistungMusterschreibenAnwalt beauftragen
Forderung bestreiten✓✓
Vertrag kündigen✓✓
Rückforderung gezahlter Beträge✓✓
Anwalt übernimmt Kommunikation—✓
Anwaltsgeheimnis / Vertraulichkeit—✓
Keine Post nach Hause—✓
Preis39 €299 €
So einfach geht es

In 3 Schritten zur Lösung

Kein Papierkram, kein Kanzleibesuch — alles läuft digital und unkompliziert.

Hände tippen auf einem Laptop – Online-Formular ausfüllen
01

Online-Formular ausfüllen

Wenige Fragen zu Ihrem Fall — dauert nur Minuten, keine juristischen Vorkenntnisse nötig.

Digitale Unterschrift auf einem Tablet – Vollmacht online unterschreiben
02

Vollmacht unterschreiben

Einfach mit dem Finger auf dem Handy oder der Maus am PC. Weder Drucker noch Zubehör nötig.

Zufriedener Mann am Laptop – Fall erledigt, alles geklärt
03

Entspannen

Ich übernehme die komplette Kommunikation. Sie bekommen keine Post mehr und ich halte Sie auf dem Laufenden.

Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann, Kiel
4,9★
Ø Bewertung
Ihr Anwalt

Dr. Christian Hoffmann

10+
Jahre Erfahrung
5.000+
Fälle
100%
Online

Seit über 10 Jahren bin ich als Rechtsanwalt spezialisiert auf Abo-Fallen, Inkasso-Abwehr und Verbraucherrecht. Ich habe bereits tausenden Betroffenen geholfen — diskret, unkompliziert und vollständig online, ganz ohne Termin vor Ort in Kiel.

Sie können sicher sein, dass ich mich auch für Sie mit voller Energie einsetze — mit transparenten Festpreisen ohne versteckte Kosten.

Mandantenstimmen

Das sagen meine Mandanten

Über 5.000 Bewertungen auf anwalt.de. Hier sind einige Stimmen von Menschen, denen ich helfen konnte.

★★★★★
„Ging alles reibungslos. Ich bin sehr zufrieden.“
L. B. · Mandantin
★★★★★
„Grandioser Support und extrem kompetent. Mein Anliegen war nach 2 Tagen erledigt, das war unfassbar schnell und hat Hunderte Euros gespart. Sehr gerne wieder.“
M. K. · Mandant
★★★★★
„Dr. Hoffmann hat alles innerhalb kürzester Zeit für uns geklärt. Die Kosten wurden über 90 % gesenkt. Eine perfekte Homepage, ein fester Preis. Er hat alles super erledigt.“
M. A. · Mandant
★★★★★
„Super Arbeit, schnelle Antwort, freundlich und immer erreichbar. Ich kann Herrn Hoffmann nur wärmstens empfehlen — ich würde gerne 6 von 5 Sternen geben!“
N. K. · Mandant
★★★★★
„Sympathisch, immer erreichbar für offene Fragen. Ein Klasse-Anwalt — gerne wieder und nur zu empfehlen!“
K. S. · Mandantin
5.000+
Bewertungen auf anwalt.de
Alle Bewertungen lesen →

Häufige Fragen zu Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal

Ein privates Formularportal, das für 59,90 Euro anbietet, die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag „aufzubereiten" und beim Beitragsservice einzureichen. Betreiberin ist laut Impressum die Serviceportal Verbraucherstelle LLC, eine Gesellschaft mit Büroadresse in Newark im US-Bundesstaat Delaware. Erreichbar ist sie nur per E-Mail. Mit ARD, ZDF und Deutschlandradio hat das Portal nichts zu tun. Die Abmeldung selbst ist beim Beitragsservice auf rundfunkbeitrag.de kostenlos.
Nach den Geschäftsbedingungen des Rundfunk Serviceportals gilt ein Auftrag bereits als begonnen, sobald Name und Kontaktdaten erfasst sind. Das Gesetz sieht das anders. Ein kostenpflichtiger Vertrag im Internet kommt nur zustande, wenn Sie eine Schaltfläche betätigt haben, die eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet ist, und wenn der Preis unmittelbar davor klar angezeigt wurde. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat festgestellt, dass es auf dieser Seite keinen solchen Bestellbutton gibt, und zieht den Schluss, dass kein Vertrag zustande kommt. Dann gibt es auch nichts zu bezahlen.
Das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt nur, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat, Sie dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und das Erlöschen bestätigt haben. Das Portal erklärt dazu eine sekundenschnelle „Datenvalidierung" zum „wertbildenden Hauptteil" seiner Leistung und behauptet, damit sei alles erledigt. Die eigentliche Leistung, die Einreichung beim Beitragsservice, ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgt. Diese Konstruktion halte ich für nicht tragfähig. Erklären Sie den Widerruf trotzdem vorsorglich, und zwar zusammen mit dem Bestreiten des Vertrags.
Nein. Die Mahnung beruft sich auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also auf eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit. „Sofort fällig" ist keine solche Bestimmung. In Verzug kämen Sie frühestens durch eine Mahnung, und die Kosten dieser ersten Mahnung sind nicht erstattungsfähig. Die Pauschale von 40 Euro, die das Portal in seinen Geschäftsbedingungen für Firmenkunden vorsieht, gilt nach § 288 Abs. 5 BGB ohnehin nicht gegenüber Verbrauchern. Und wenn kein Vertrag besteht, gibt es weder Hauptforderung noch Nebenkosten.
Die Geschäftsbedingungen kündigen die Abtretung an ein Inkassounternehmen an, und in Bewertungen berichten Betroffene von entsprechenden Drohungen. Ein Inkassoschreiben ändert an der Rechtslage nichts: Eine bestrittene Forderung darf nicht an die Schufa gemeldet werden, und ein Inkassounternehmen muss die Forderung genauso begründen wie der Auftraggeber. Gefährlich wird es erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid, den Sie am gelben Umschlag und dem Absender eines Amtsgerichts erkennen. Dagegen müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Dann muss die Firma klagen, und zwar an Ihrem Wohnsitz in Deutschland.
Schriftlich, einmal und nachweisbar. Da das Rundfunk Serviceportal nur eine E-Mail-Adresse angibt, schreiben Sie dorthin und bewahren Sie die gesendete Nachricht auf. Bestreiten Sie den Vertragsschluss mit dem Hinweis auf den fehlenden Bestellbutton und die fehlende Preisangabe. Erklären Sie vorsorglich Widerruf und Anfechtung, weisen Sie die Mahnspesen zurück und verlangen Sie die Löschung Ihrer Daten. Zahlen Sie nichts, auch keine Raten, und lassen Sie sich nicht auf Telefonate ein. Mein Musterschreiben fasst genau das zusammen.
Eine Überweisung kann Ihre Bank nicht zurückholen, anders als eine Lastschrift. Sie können die Zahlung schriftlich zurückfordern, weil ohne Vertrag kein Rechtsgrund besteht. Die Erfahrung mit Portalen dieser Art zeigt allerdings, dass Rückzahlungen selten freiwillig kommen, und eine Klage gegen eine Gesellschaft in Delaware steht in keinem Verhältnis zum Betrag. Wichtiger ist, dass keine weiteren Zahlungen folgen: Reagieren Sie auf Mahnungen mit dem Bestreiten des Vertrags und zahlen Sie keine „Mahnspesen" nach.
Direkt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf rundfunkbeitrag.de. Dort gibt es für jeden Grund ein kostenloses Online-Formular, etwa für den Zusammenzug mit einem anderen Beitragszahler, die Aufgabe der Wohnung oder einen Umzug ins Ausland. Nachweise können Sie als Datei anhängen. Achten Sie bei der Google-Suche auf die Kennzeichnung „Gesponsert" und auf die Adresse in der Browserzeile. Wer bereits über ein Drittportal „abgemeldet" hat, sollte die Abmeldung sicherheitshalber selbst beim Beitragsservice vornehmen. Nach den Berichten Betroffener ist sie dort häufig nie angekommen.
Jetzt handeln

Bereit, die Sache ein für alle Mal zu klären?

Sie müssen sich nicht allein mit Serviceportal Verbraucherstelle LLC / Rundfunk Serviceportal auseinandersetzen. Schreiben Sie mir kurz — ich schaue mir Ihren Fall an und sage Ihnen, wie wir am besten vorgehen.