ServicePlus 24 – Hilfe vom Anwalt gegen die 89-Euro-Abbuchung
Begrüßungsschreiben oder 89-€-Abbuchung von ServicePlus24? Anwalt Dr. Hoffmann zeigt, warum der Vertrag angreifbar ist und wie Sie die Lastschrift stoppen.

Sie haben ein Begrüßungsschreiben von ServicePlus24 aus Cardiff im Briefkasten — mit der Ankündigung, ab sofort 89,00 Euro pro Monat per SEPA-Lastschrift einzuziehen? Oder Sie haben die Abbuchung bereits auf dem Kontoauszug entdeckt und können sich an keinen Vertragsschluss erinnern? Damit sind Sie nicht allein. Auf dieser Seite erkläre ich, was hinter dem Gewinnspiel-Eintragungsservice steckt, was in den AGB des Anbieters auffällt und wie Sie die Zahlungen stoppen. Wenn Sie direkt loslegen möchten: Eine Vorlage für Ihr Schreiben an ServicePlus24 können Sie hier herunterladen.
Was steckt hinter ServicePlus24?
ServicePlus24 (serviceplus24.org) ist ein sogenannter Gewinnspiel-Eintragungsservice: Gegen einen Monatsbeitrag von 89,00 Euro verspricht der Anbieter, seine Kunden automatisch bei „über 200 lukrativen Gewinnspielen" einzutragen — dazu gibt es angeblich die Teilnahme an einer täglichen „Tagesmillion"-Auslosung. Die Webseite selbst ist auffallend leer; nennenswerte Informationen über den Dienst finden sich fast nur im Begrüßungsschreiben und in den AGB.
Der Brief kommt aus Cardiff, der Betreiber sitzt laut AGB auf Zypern — und im Briefkopf prangt trotzdem ein „Made in Germany"-Siegel.
Als Postanschrift des Kundenservice nennt das Schreiben eine Büro-Sammeladresse in Cardiff (Wales) — dieselbe Adresse, die mir bereits vom Fairplay Club und von der Glücksfee (Moon Connected Ltd) bekannt ist. Betreiber ist laut der Fußzeile der AGB die DEKAX TECH LTD mit Sitz in Paphos auf Zypern — ein Unternehmen, das mir aus anderen Fällen als Vertragspartner hinter den Gewinnspiel-Angeboten MillionenChance24 und Glücksuhr24 begegnet ist. Wer bei ServicePlus24 tatsächlich Vertragspartner sein soll, erschließt sich für Verbraucher aus dem Schreiben selbst nicht.
Was steht in dem Begrüßungsschreiben?
Das Schreiben beginnt mit den Worten „wir freuen uns, dass auch Sie dabei sind" — so, als stünde der Vertrag längst fest. Es folgt die Ankündigung, gegen eine „kleine Gebühr" von 89 Euro pro Monat automatisch an über 200 Gewinnspielen teilzunehmen. Der Beitrag werde vierwöchentlich im Voraus per SEPA-Lastschrift „von unserem Bankpartner" eingezogen, mit konkret genanntem Startdatum. Die Kundennummer beginnt mit SP24-.
Zwei Details sollten Sie besonders aufmerksam machen: Erstens druckt das Schreiben die vollständige IBAN und BIC des Empfängers offen ab — die Bankdaten liegen dem Anbieter also bereits vor, obwohl viele Betroffene sich nicht erinnern können, sie jemals bewusst herausgegeben zu haben. Zweitens läuft jeder Rückfrage-Kontakt über eine kostenpflichtige 0180-Servicenummer (14 Cent pro Minute aus dem Festnetz, mobil bis 42 Cent), erreichbar nur werktags von 10 bis 16 Uhr.
Wichtiger Hinweis Branchenweit werden solche Gewinnspiel-Mitgliedschaften häufig durch unaufgeforderte Werbeanrufe angebahnt — etwa mit dem Aufhänger eines angeblich bestehenden Vertrags oder einer Gewinnbenachrichtigung. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind unzulässig (§ 7 UWG). Dass im konkreten Einzelfall bei ServicePlus24 so vorgegangen wurde, wird hier ausdrücklich nicht behauptet — die AGB des Anbieters gehen allerdings selbst von einem telefonischen Vertragsschluss aus (dazu gleich mehr).
Was in den AGB von ServicePlus24 auffällt
Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von serviceplus24.org lohnt sich — gleich mehrfach. Nach § 4 der AGB beträgt die Mindestvertragslaufzeit drei Monate und beginnt „mit der telefonischen Willenserklärung des Teilnehmers". Der Anbieter beschreibt den Vertragsschluss also selbst als reines Telefonat. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere drei Monate, bei einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Aus 89 Euro werden so schnell mehrere Hundert Euro.
Die im AGB-Dokument enthaltene Widerrufsbelehrung verweist auf die „BGB-InfoV" — eine Verordnung, die bereits im Juni 2014 außer Kraft getreten ist. Eine Belehrung nach längst überholter Rechtslage dürfte den heutigen gesetzlichen Anforderungen kaum genügen. Kurios wird es in § 5 und § 6: Dort ist mehrfach von „Glücks Ticket" die Rede statt von ServicePlus24 — die Textbausteine wurden offenbar aus den Bedingungen eines anderen Gewinnspiel-Portals übernommen. Und schließlich heißt es lapidar: „Der Rechtsweg ist bei den Preisausschreiben/Gewinnspielen ausgeschlossen" — dazu kommt eine Pauschale von 10 Euro für jede Rücklastschrift. Beides halte ich AGB-rechtlich für höchst fragwürdig.
Ist der Vertrag wirksam — und müssen Sie zahlen?
Genau hier liegt der stärkste Hebel: Nach § 675 Abs. 3 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich ein Anbieter verpflichtet, die Anmeldung zur Teilnahme an Gewinnspielen Dritter zu bewirken, der Textform. Das ist exakt das Geschäftsmodell von ServicePlus24 — die Eintragung in fremde Preisausschreiben und Gewinnspiele. Ein rein am Telefon geschlossener Vertrag dieser Art ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Und die AGB des Anbieters nennen als Vertragsbeginn ausgerechnet die „telefonische Willenserklärung". Liegt Ihnen kein von Ihnen in Textform bestätigter Vertrag vor, ist die Forderung damit in aller Regel bereits dem Grunde nach angreifbar — die Beweislast für einen wirksamen Vertragsschluss trägt der Anbieter.
Daneben steht Ihnen das Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu. Ist die Belehrung fehlerhaft — wofür der Verweis auf eine seit 2014 außer Kraft getretene Verordnung spricht —, läuft die 14-Tage-Frist gar nicht erst an; widerrufen können Sie dann bis zu zwölf Monate und 14 Tage lang (§ 356 Abs. 3 BGB). Und gegenüber Ihrer Bank gilt: Eine autorisierte SEPA-Lastschrift können Sie nach § 675x BGB acht Wochen lang ohne Angabe von Gründen zurückbuchen lassen, eine nicht autorisierte bis zu dreizehn Monate (§ 675u i.V.m. § 676b Abs. 2 BGB).
Meine Empfehlung Reagieren Sie schriftlich und nachweisbar: per Brief an die Kundenservice-Anschrift in Cardiff (Einschreiben, ggf. mit Rückschein), parallel per E-Mail an info@serviceplus24.org. Bestreiten Sie den Vertragsschluss, rügen Sie ausdrücklich die fehlende Textform nach § 675 Abs. 3 BGB, erklären Sie Widerruf und vorsorglich die Kündigung, und verlangen Sie die Löschung Ihrer Daten samt SEPA-Mandat. Parallel lassen Sie die Lastschriften über Ihre Bank zurückbuchen und für die Zukunft sperren.
Die fünf Schritte, mit denen Sie die Abbuchung stoppen
Aus meiner anwaltlichen Praxis mit vergleichbaren Gewinnspiel-Anbietern haben sich die folgenden Schritte bewährt:
- Bank kontaktieren und bereits erfolgte SEPA-Lastschriften zurückbuchen lassen — innerhalb von acht Wochen ohne Begründung, bei fehlendem Mandat bis zu 13 Monate.
- SEPA-Sperre einrichten: Die Bank anweisen, künftige Lastschriften des Einreichers (erkennbar an der Gläubiger-ID der bisherigen Abbuchung) nicht mehr auszuführen.
- Schriftlich reagieren: Vertragsschluss bestreiten, die fehlende Textform nach § 675 Abs. 3 BGB rügen, Widerruf und vorsorgliche Kündigung erklären — per Einschreiben an die Cardiff-Anschrift, parallel per E-Mail an info@serviceplus24.org.
- Nicht über die 0180-Nummer anrufen. Der Anruf kostet Geld, und am Telefon lässt sich nichts beweissicher klären — die AGB verlangen für die Kündigung ohnehin die Textform per Post oder E-Mail.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben und keine Ratenzahlung vereinbaren — sonst schaffen Sie nachträglich genau die Anspruchsgrundlage, die bisher fehlt, und die Verjährung beginnt neu (§ 212 BGB).
Was Sie jetzt tun können:
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| Leistung | Musterschreiben | Anwalt beauftragen |
|---|---|---|
| Forderung bestreiten | ✓ | ✓ |
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| Preis | 39 € | 299 € |
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Dr. Christian Hoffmann
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Das sagen meine Mandanten
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Häufige Fragen zu ServicePlus24
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