Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoffmann (im Weiteren: „Kanzlei“)

Für die Mandatsbearbeitung der Kanzlei gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen (Stand: 01.06.2022):

1. Gegenstand der Tätigkeit; Gebührenhinweis

Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten der Kanzlei werden zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gesondert vereinbart. Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten erkennt die Kanzlei nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuer­berater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen der Kanzlei mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei hierauf rechtzeitig hin.

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Kanzlei, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert oder nach einer getroffenen Vergütungsvereinbarung (siehe dazu Ziff. 9).

2. Begründung eines Mandatsverhältnisses

Ein Mandatsverhältnis wird nicht allein durch Anfragen an die Kanzlei per E-Mail, Telefon, Fax oder die Kommunikation via Facebook oder Twitter begründet. Hierzu bedarf es vielmehr der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien.

Die Kanzlei bietet auf Ihrer Homepage (www.kanzlei-hoffmann-kiel.de) die Möglichkeit, die Kanzlei zu beauftragen. Durch das Ausfüllen des entsprechenden Formulars kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande. Hierfür bedarf es vielmehr der ausdrücklichen Annahmeerklärung der Kanzlei. Der in dem jeweiligen Formular genannte Preis gilt pro Fall für die außergerichtliche Auseinandersetzung und bis zum genannten Streitwert. Der genaue Umfang der enthaltenen Leistungen ist der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu entnehmen.

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der konkrete Auftragsumfang kann in Form einer Vergütungsvereinbarung bestimmt werden. Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Beratungsleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

3. Pflichten der Kanzlei

a) Rechtliche Prüfung

Die Kanzlei wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Dies erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach bestem Wissen und Gewissen.

b) Verschwiegenheit

Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

c) Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 10 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

d) Datenschutz

Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

4. Obliegenheiten des Mandanten

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

a) Umfassende Information

Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird die Kanzlei unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Kanzlei

Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

d) Rechtsschutzversicherung

Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

5. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die Kanzlei ist berechtigt, anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

6. Unterrichtung des Mandanten per Fax

Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

7. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden darf. Im Übrigen gilt Ziff. 6 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren, Verschlüsselungsverfahren oder für die Nutzung von De-Mail die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei mit.

8. Bewertungsaufforderung

Die Kanzlei wird dem Mandanten nach Abschluss der Angelegenheit ggf. bitten, die Kanzlei auf der Internetplattform www.anwalt.de oder bei Google zu bewerten. Hierfür wird dem Mandanten entweder ein entsprechender Link per E-Mail oder per Post übermittelt oder über die Plattform www.anwalt.de eine Aufforderungs-E-Mail zugesendet. Hierfür übermittelt die Kanzlei den Namen, die E-Mail-Adresse und den abstrakten Gegenstand des Falles an die Plattform www.anwalt.de. Der Mandant erklärt sich hiermit einverstanden. Der Mandant kann dieses Einverständnis jederzeit widerrufen.

9. Vergütung

a) Honorarvereinbarung

In der Regel wird die Kanzlei auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung tätig. Diese Honorarvereinbarung wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via E-Mail oder Post übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax oder Post zurücksendet oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr ergibt.

b) Vergütung nach dem RVG

Soweit keine individuelle Honorarvereinbarung zwischen der Kanzlei und dem Mandanten oder Dritten getroffen wird, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem RVG richten sich in diesem Fall nach dem Gegenstandswert.

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

10. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Kanzlei zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei hiermit an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Kanzlei darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

11. Haftung, Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen dieser und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Mio. € beschränkt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. € abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

12. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

13. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

14. Schlussbestimmung

Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bedingung berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.