Als Rechtsanwalt helfe jeden Tag Betroffenen, die die Probleme mit Abofallen von Datingportalen haben. Sehr häufig werde ich gefragt, ob die Rechnungen „fake“ seien. Das englische Wort „fake“ steht für „gefälscht“ oder „unecht“.
Was an der Rechnung soll “Fake” sein?
Will man diese Frage beantworten, sind verschiedene Aspekte auseinander zu halten und klar zu trennen: Denn was genau soll an der Rechnung „fake“ oder „gefälscht“ sein? Grundsätzlich könnte sich der Vorwurf zunächst darauf beziehen, dass auf der vermeintlichen „Fake-Rechnung“ für das Datingportal eine Firma steht, die es
- entweder gar nicht gibt oder
- es zwar dieses Unternehmen gibt aber das echte Unternehmen zumindest diese Rechnung überhaupt nicht erstellt hat.
Hierzu ist zu sagen, dass beide Fälle im Zusammenhang mit Datingportalen so gut wie nie vorkommen! In aller Regel existieren die Unternehmen tatsächlich und betreiben auch die Datingportale, für die die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen verlangt werden. Auch kommt es fast nie vor, dass Fake-Rechnungen von tatsächlich existierenden Unternehmen “gefacked” also nachgemacht werden – und bspw. lediglich die Bankverbindung ausgetauscht wird. Derartiges Vorgehen kennt man eher aus dem Bereich von angeblichen Gutscheinen oder Gewinnspielen, bei denen die Namen von bekannten Unternehmen (illegal) benutzt werden, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich bspw. um ein seriöses Gewinnspiel. Im Bereich von Datingportalen würde dieses Vorgehen indes wenig Sinn machen, da die Unternehmen, die die Rechnungen verschicken, in der Regel ohnehin wenig bekannt sind. Meist haben die Betroffenen bis zum Erhalt der vermeintlichen Fake-Rechnung noch nie etwas von diesen Unternehmen gehört.
Nur weil eine Rechnung kein Fake ist, ist sie nicht automatisch berechtigt
Was die Betroffenen aber meist tatsächlich mit der Frage nach der „Fake-Rechnung“ wissen möchten, ist vielmehr etwas ganz anderes: Nämlich ob die Rechnung berechtigt ist, bzw. ob der Betrag tatsächlich gezahlt werden muss.
Hierzu muss leider festgestellt werden, dass keine allgemeingültige Antwort möglich ist. Vielmehr müssen dafür im jeweiligen Einzelfall zahlreiche Details geprüft werden. Es gibt sehr viele Gründe, aus denen die Rechnung sich evtl. als unberechtigt erweist. So muss bspw. geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, d. h. ein Angebot und eine Annahme vorliegen und ob sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragsdetails geeinigt haben. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn die Kosten für die Mitgliedschaft auf der Seite des Datingportals nicht klar und eindeutig genannt wurden. In die Kategorie des nicht wirksamen Vertragsschlusses fallen auch die Fälle, in denen Minderjährige sich ohne die Zustimmung oder Genehmigung der Eltern bei der Datingseite angemeldet haben.
Im nächsten Schritt ist zudem zu analysieren, ob der Vertrag rückgängig gemacht werden oder zumindest für die Zukunft beendet werden kann. Hierfür kommen vor allem die Instrumente des Widerrufs, der Anfechtung und der Kündigung in Betracht.
Kontakt mit Rechtsanwalt gegen Abofallen aufnehmen
Wenn Sie ebenfalls ein Rechnung eines Datingportals erhalten haben und wissen möchten, ob diese „Fake“ ist bzw. ob Sie tatsächlich zur Zahlung berechtigt sind, empfiehlt es sich im Zweifel einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Auf die teilweise fragwürdigen Aussagen in Internetforen sollte man sich jedenfalls nicht verlassen, da ein falsches Handeln am Ende im schlimmsten Fall deutlich teurer werden kann als eine verlässliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, nehmen Sie hier gern Kontakt mit mir auf. Ich habe bereits tausenden Betroffenen geholfen, die Rechnungen von Datingportalen erhalten haben und bin mir sicher, dass ich auch Ihnen helfen kann.