Hilfe bei Abmahnungen wegen Filesharing und Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann hilft Ihnen

„Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“ – so oder so ähnlich beginnen viele Abmahnungen, die sich mit Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, dem sogenannten Filesharing befassen. Wie die Überschrift bereits vermuten lässt, geht es hierbei um das Urheberrecht. Oftmals wird eine solche Abmahnung von Rechtsanwaltskanzleien erstellt und verschickt, z. B. von der Kanzlei Frommer Legal. 

Auf dieser Seite beantworte ich die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Falls Sie ebenfalls Abmahnung erhalten haben, können Sie natürlich gern Kontakt mit mir aufnehmen. 

Ihr Dr. Christian Hoffmann

Ich habe eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Was genau wird mir vorgeworfen?

Ihnen wird vorgeworfen, dass über Ihren Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie z. B. ein Film, Musik oder ein Computerspiel, illegal hochgeladen wurde. Die geschieht in der Regel, wenn Dateien in einer Internettauschbörse (wie z. B. BitTorrent) heruntergeladen werden.

Denn beim Download werden gleichzeitig automatisch einzelne „Dateienstücke“ für andere Nutzer der Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei ist jedoch nach § 19a Urhebergesetz rechtswidrig. Daher fordert der Rechteinhaber nun Schadensersatz und Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Wie hat die abmahnende Kanzlei meine Adresse erfahren?

Die Rechteinhaber der Werke bzw. deren Rechtsanwälte beauftragen in der Regel Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, Verstöße gegen das Urheberrecht zu dokumentieren. Hierfür wird eine spezielle Software genutzt, die die IP-Adresse speichert, über die die Datei heruntergeladen bzw. hochgeladen wurde. An Hand der IP-Adresse kann jeder Internetanschluss eindeutig identifiziert werden. Zu diesem Zeitpunkt kennt der Rechteinhaber jedoch noch nicht den Namen des Anschlussinhabers. Zudem ändert sich die IP-Adresse in der Regel alle 24 Stunden.

Im nächsten Schritt hat die abmahnende Kanzlei daher in einem Gerichtsverfahren beantragt, dass Ihr Internetanbieter verpflichtet wird, preiszugeben, wem die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Kann ich die Filesharing-Abmahnung nicht einfach ignorieren?

Natürlich können Sie versuchen, einfach so zu tun, als hätten Sie die Abmahnung nicht erhalten. Dies ist zumindest dann denkbar, wenn Ihnen die Abmahnung (wie üblich) nicht per Einschreiben, sondern per einfachem Brief zugestellt wurde.

Dennoch sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Zwar gibt es vor allem, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, keine Pflicht zu antworten. Jedoch werden Ihnen die Abmahner weitere Zahlungsaufforderungen, teilweise mit noch höheren Beträgen, zusenden.

Zudem besteht die Gefahr, dass die Ansprüche gerichtlich, in der Regel zunächst in einem sog. Mahnverfahren, geltend gemacht werden. Hierdurch können weitere Kosten entstehen. Spätestens dann sollten Sie daher reagieren und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, da sonst ein gerichtlicher Titel entsteht, der von der Gegenseite vollstreckt werden könnte

Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, innerhalb der in der Abmahnung genannten Fristen zu reagieren.

Warum ist der von mir geforderte Betrag so hoch?

Der Betrag, der in der Abmahnung von Ihnen gefordert wird, setzt sich in der Regel aus zwei verschiedenen Positionen zusammen: Zum einen handelt es sich um Schadensersatz für das illegale Verbreiten der Musik, des Films oder der Software. Zum anderen verlangt die abmahnende Kanzlei die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Muss ich den geforderten Betrag bezahlen?

Grundsätzlich sollten Sie die geforderte Summe nicht ungeprüft bezahlen, selbst wenn Sie oder jemand anderes in Ihrem Haushalt über Ihren Internetanschluss eine Datei heruntergeladen hat. Meistens gibt es Möglichkeiten, die geforderte Summe zumindest zu reduzieren.

Entscheidend für die Verteidigungsmöglichkeiten ist vor allem, wie viele Personen den gemeinsamen Anschluss nutzen. Wird der Internetanschluss durch mehrere Personen genutzt, muss geprüft werden, ob der Abgemahnte als Täter oder als sog. Störer für den Urheberrechtsverstoß haftet. Insbesondere zu der sog. Störerhaftung gibt es mittlerweile zahlreiche Gerichtsurteile, die Aussagen dazu treffen, wann eine Haftung vollständig ausscheidet. In jedem Fall kann die geforderte Summe durch die richtige Argumentation reduziert werden.

Was hat es mit der Unterlassungserklärung auf sich und muss ich diese unterschreiben?

Neben der Zahlung des Geldbetrages verlangt die abmahnende Kanzlei von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darin sollen Sie sich verpflichten, die fragliche Datei im Internet nicht mehr verfügbar zu machen. Das in der Regel beigefügte Muster der Unterlassungserklärung sollten Sie jedoch in keinem Fall unterschreiben. Wenn überhaupt empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Insbesondere sollte die Erklärung so formuliert sein, dass Sie kein Schuldeingeständnis darstellt.

Da Sie ein Leben lang an diese Erklärung gebunden sind, sollten Sie genau prüfen, ob Sie zur Abgabe tatsächlich verpflichtet sind. 

Was bedeutet Störerhaftung im Zusammenhang mit Filesharing?

Störerhaftung bedeutet vereinfacht, dass derjenige, der in irgendeiner Weise zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Im Zusammenhang mit Filesharing bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn nicht er der Täter ist aber über seinen Anschluss von einer anderen Person (z. B. dem Ehepartner, den Kindern oder den WG-Mitbewohnern) illegal Filesharing betrieben wurde.

Haftet der Anschlussinhaber also immer, auch wenn jemand anderes eine Datei heruntergeladen hat?

Nein. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, in denen der Anschlussinhaber nicht haftet, obwohl über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dies gilt bspw. wenn eine andere volljährige Person im Haushalt (bspw. volljährige Kinder, WG-Mitbewohner oder Gäste) die Datei heruntergeladen hat. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Wurde die Tat dagegen von einem minderjährigen Kind begangen, muss nachgewiesen werden, dass die Kinder ordnungsgemäß darüber belehrt wurden, dass sie keine Dateien illegal herunterladen dürfen. Auch hier gibt es keine Kontroll- oder Überwachungspflichten. Etwas anderes gilt erst dann, wenn in der Vergangenheit schon öfter Dateien illegal heruntergeladen wurden und sie bereit entsprechend abgemahnt wurden.

Benötige ich einen Rechtsanwalt, wenn ich eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten habe?

Grundsätzlich ist es nicht zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sie sollten die Abmahnung aber nicht ignorieren. Wenn Sie selbst antworten, besteht jedoch die Gefahr, dass Sie Angaben machen, die für Sie ungünstig seien könnten. 

Häufig ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zudem für Sie im Ergebnis nicht teurer. Durch geschickte Argumentation kann nämlich die an die abmahnende Kanzlei zu zahlende Summe reduziert oder komplett vermieden werden. Zudem werde ich Sie darüber informieren, ob in Ihrem Fall die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung sinnvoll ist oder nicht und diese für Sie formulieren.

Ich habe einen Mahnbescheid vom Amtsgericht wegen Filesharing bekommen. Was muss ich tun?

In diesem Fall sollten Sie so schnell wie möglich rechtlichen Rat einholen. Denn wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Aus diesem kann dann die Vollstreckung betrieben werden.

Warum sollte ich Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann beauftragen?

Es gibt viele Rechtsanwälte, die die Verteidigung in Filesharing-Fällen anbieten. Häufig erledigen die Kanzleien diese Fälle quasi nebenbei. Zum Teil fehlt jedoch das erforderliche Fachwissen. Die sich in Zusammenhang mit der Abmahnung stellenden Rechtsfragen sind sehr komplex und verändern sich durch neue Gerichtsentscheidungen ständig.

Ich habe bereits mehrere hundert Filesharing-Fälle vertreten. Jeder Fall wird individuell geprüft und mit Ihnen besprochen. So kann die optimale Verteidigungsstrategie für Sie gefunden werden. Vertrauen Sie daher auf meine Erfahrung.

Eine Beratung und Vertretung kann bundesweit erfolgen.

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Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, können Sie mich hier direkt mit Ihrer Sache beauftragen.

Die Beauftragung ist vollständig online und ohne Termin vor Ort möglich. Hierfür können Sie einfach mein Online-Formular ausfüllen. Darin werden alle Informationen abgefragt, die ich zur Bearbeitung Ihres Falles benötige. Wenn Ihre Unterlagen komplett sind, werde ich mich kurzfristig mit der Abmahnkanzlei in Verbindung setzen. Sobald die Antwort der Gegenseite vorliegt, werde ich mich bei Ihnen melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 

Die Beauftragung können Sie ganz einfach in wenigen Minuten online vornehmen. Und dank des vorab festgelegten Festpreises wissen Sie genau, welche Kosten bei meiner Beauftragung entstehen.

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